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Aus aktuellem Anlass: Antrag der AL auf Einrichtung eines Tagesordnungspunktes für die Sitzung des Rates am 04.07.2017

Für die Teilnahme an Sitzungen von Kontrollorganen von Unternehmen, an denen die Stadt beteiligt oder deren Gewährsträger sie ist, kann kein Verdienstausfall oder Sitzungsentschädigung von Seiten der Kommune beansprucht werden.

Sehr geehrter Herr Bürgermeister! 


Die AL-Fraktion beantragt, den oben genannten Tagesordnungspunkt in der kommenden Sitzung des Rates vorzusehen. Zu diesem TOP legt die AL-Fraktion folgenden Beschlussentwurf vor. 

Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt die nachfolgenden Änderungen an der Hauptsatzung: §10 (2) soll nach dem bisherigen Ende wie folgt ergänzt werden: Für die Teilnahme an Sitzungen von Kontrollorganen von Unternehmen, an denen die Stadt beteiligt oder deren Gewährsträger sie ist, kann kein Verdienstausfall oder Sitzungsentschädigung von Seiten der Kommune beansprucht werden. Dazu zählen insbesondere: 

  • Verwaltungsrat und andere Gremien der Sparkasse 
  • Aufsichtsrat der Stadtwerke
  • Aufsichtsrat der Bäder GmbH 
  • Aufsichtsrat der Wirtschaftsförderungsgesellschaft 

Nach dem Absatz 2 sollte ein neuer Absatz 3 mit nachfolgendem Inhalt eingefügt werden. Der bisherige Absatz 3 erhält die Absatzbezeichnung 4. Der derzeitige Absatz 4 entfällt, weil er in die Neufassung des Absatzes 3 integriert wurde. §10(3) neu: Rats- und Ausschussmitglieder sowie Mitglieder des Integrationsrates und des Seniorenbeirates haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles, der ihnen durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich ist. Selbstständige und freiberuflich Tätige müssen im Fall des Verdienstausfalls nachweisen, dass die Wahrnehmung ihrer beruflichen Tätigkeiten für die Teilnahme an Sitzungen nicht verschiebbar war. Für die Vor- und Nachbereitung von Sitzungen ist davon auszugehen, dass hierfür die Freizeit in Anspruch zu nehmen ist. Erst bei einer Überschreitung der in Anspruch genommenen Freizeit von mehr als 15 Stunden pro Woche, könnte auch die Zahlung von Verdienstausfall in Betracht kommen.

Der Wert des Verdienstausfalls ist im Sinne des Realausgleichs aus dem Einkommensjahr zu berechnen, für den der Verdienstausfall geltend gemacht wird. Einkünfte aus Nebentätigkeiten, Einkünfte aus anderen Einkunftsarten, Einkünfte deren Verursachung sich auf vorangegangene Jahre beziehen und Entschädigungen dürfen in die Wertberechnung nicht einbezogen werden. Ist der Einkommensnachweis aktuell nicht zu führen, erfolgt die Zahlung unter dem Vorbehalt des später erfolgten und in seiner Höhe angemessenen Nachweises. Im übrigen gelten die Bestimmungen des §45 GO i.V.m. der EntschädigungsVO. Alle übrigen Absätze dieses Paragrafen bleiben unberührt. 

Begründung: Aufgrund eines aktuellen Vorfalls hat die Verwaltung die Verpflichtung zur Zahlung von Verdienstausfall rechtlich prüfen lassen. Die dabei festgestellten „Klarstellungen“ sollten nach Auffassung der AL-Fraktion nicht im Archiv aufgehoben, sondern in die Hauptsatzung eingearbeitet werden. Damit möchten wir sicherstellen, dass diese Regeln nicht schnell in Vergessenheit geraten. 

Mit freundlichen Grüßen 
für die Fraktion der Alternativen Liste Radevormwald

Hinweis der Redaktion: Der aktuelle Anlass

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